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Wir verstehen uns als verlässlichen Vermittler zwischen Ihnen und Ihrem Gläubiger, der uns mit dem Forderungseinzug beauftragt hat. Unser Bestreben ist es, nicht nur einseitig die Interessen unseres Auftraggebers zu vertreten, sondern auch stets ein offenes Ohr für Ihre Sorgen und Hinweise zu haben. Ziel ist eine Lösung im Sinne aller Beteiligten. Weil wir uns auf die Branchen Energie, Telekommunikation sowie Neue Medien spezialisiert haben, sind wir auch in der Lage, Ihnen im Bedarfsfalle die Forderungsentstehung zu erläutern (technisch, organisatorisch und juristisch). Oft können wir Ihnen sogar Ratschläge mit auf den Weg geben, wie Sie künftig Inkassomahnungen vermeiden können.
Haben Sie einen Brief von uns erhalten, ist ein Auftraggeber an uns herangetreten und hat uns mit der Einziehung einer offenen Forderung gegen Sie beauftragt.
In der Regel haben Sie von dem Auftraggeber zuvor mindestens eine verzugsbegründete Mahnung erhalten. Infolge gesetzlicher Regelungen (nach § 286 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB) können Sie sich allerdings auch ohne Mahnung in Verzug befinden.
Nur wenn unsere außergerichtlichen Bemühungen scheitern, können zusätzlich weitere Kosten – namentlich Gerichts- und Rechtsanwalts- sowie gegebenenfalls Zwangsvollstreckungskosten – entstehen.
Damit es nicht so weit kommt, raten wir zu einer fristgerechten Zahlung. Ist Ihnen dies aus finanziellen Gründen nicht möglich, können Sie zum Beispiel eine Ratenzahlung mit uns vereinbaren.
Um unserer Aufgabe als Vermittler bestmöglich nachzukommen, erläutern wir Ihnen in unseren Mahnschreiben, wie die Forderung unseres Auftraggebers gegen Sie zustande gekommen ist. Sollten dennoch Ihrerseits Rückfragen bestehen, kommen Sie gerne auf uns zu!
Damit Sie direkt erkennen können, wie sich die Gesamtforderung zusammensetzt, enthalten unsere Schreiben eine genaue Forderungsaufstellung. Die Gesamtforderung setzt sich aus der Hauptforderung, mit deren Geltendmachung wir beauftragt wurden, etwaigen Auslagen unseres Auftraggebers vor Inkassoübergabe, angefallenen Verzugszinsen (§ 288 BGB) sowie den Kosten unserer Inanspruchnahme (§4 Abs. 5 RDGEG) zusammen. Letztere sind in der Regel günstiger, als die Kosten, welche entstanden wären, wenn unser Auftraggeber nicht uns, sondern einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte.
HWW Insolvenzverwalter Partnerschaft, Jan Kind
Jan Blöing, kaufmännischer Leiter der ENSTROGA NL