Informationen zur SCHUFA

Datenübermittlung an die SCHUFA (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BDSG)

Wir weisen darauf hin, dass wir gemäß Art. 6 Abs. I Buchstabe f DS-GVO Daten über trotz Fälligkeit nicht beglichener Forderungen an die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, übermitteln (siehe unten), wobei diese Daten dort Berücksichtigung bei der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten (Scoring) finden können. Das geschieht, soweit Sie nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sind, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt und Sie die Forderung nicht bestritten haben. Sofern die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde, erfolgt eine Meldung unabhängig von vorgenannten Kriterien.

Der genaue Gesetzeswortlaut von § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BDSG hier nachgelesen werden.

Weitere Informationen über die SCHUFA erhalten Sie unter: www.meineschufa.de. Oft können wir Ihnen sogar Ratschläge mit auf den Weg geben, wie Sie künftig Inkassomahnungen vermeiden können.

Haben Sie eine Frage zu unserem Mahnschreiben oder möchten vielleicht eine Ratenzahlung vereinbaren? Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Anliegen weiter.

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