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Der Umstand, dass Sie den durch die zuständige Behörde zugestellten Bußgeldbescheid möglicherweise trotz Niederlegung nicht abgeholt haben, ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung und damit auch nicht am Bestand der Forderung: Nach § 3 bzw. § 5 VwZG (Verwaltungszustellungsgesetz) i.V. m. § 181 Abs. 1 ZPO gilt auch im Falle der Niederlegung das Schriftstück als zugestellt.
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HWW Insolvenzverwalter Partnerschaft, Jan Kind
Jan Blöing, kaufmännischer Leiter der ENSTROGA NL