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Wer eine fällige Forderung nicht rechtzeitig (i.d.R: nach Mahnung) bezahlt, gerät in Verzug (§ 286 BGB). Nach Eintritt des Verzuges hat man den hierdurch entstehenden Schaden zu bezahlen (§ 280 BGB). Die unserem Auftraggeber (Gläubiger) durch unsere Beauftragung entstehenden Kosten (aufgrund Inkassovertrag) sind ein solcher Schaden, der dann von Ihnen (Schuldner) zu bezahlen ist.
Die Höhe der Inkassokosten wurde zwischen uns (der EWD) und unseren Auftraggebern vertraglich vereinbart. Dem Schuldner gegenüber kann der Gläubiger (unser Auftraggeber) diese Kosten maximal in Höhe des Schadens ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit zustehen würde, vgl. § 13e RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz).
Damit finden sich die Regelungen zu den Inkassokosten im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Berechnung dieser Kosten ist leider etwas kompliziert:
Die Höhe der Gebühren berechnet sich zunächst anhand der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Hierzu findet sich in Anlage 2 zu § 13 RVG eine entsprechende Gebührentabelle. Siehe z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html Diese Gebühr hat dann den Faktor 1,0. Das hört sich zunächst seltsam an, ist aber für das Verständnis der „Faktoren“ weiter unten (unter II.) wichtig.
Nachdem man die Gebühr anhand der Forderungshöhe berechnet hat (siehe oben), kann diese Gebühr noch je nach Umfang und Art der Tätigkeit niedriger oder höher ausfallen. Die Regeln hierzu sind in einem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) geregelt, welches als „Anlage 1“ im Internet z. B. hier erreichbar ist: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html
Praktisch relevant für unsere vorgerichtlichen Gebühren sind vor allem die Nummern 2300 sowie 7002 aus diesem Vergütungsverzeichnis.
Regelt die „allgemeine Geschäftsgebühr“ für außergerichtliche Tätigkeiten. Dort ist ein Faktor zwischen 0,5 und 2,5 [bezogen auf den Faktor 1, siehe oben unter I.) vorgesehen. Für das Inkasso praktisch relevant sind folgende Faktoren:
Liegt vor, wenn die Gesamtforderung vollständig innerhalb der Zahlungsfrist aus unserem ersten Mahnschreiben hin beglichen wird.
Ist der Regelfall für unbestrittene Forderungen, wenn kein einfacher Fall vorliegt.
Beispiele:
• Die Frist aus unserer ersten Zahlungsaufforderung ist abgelaufen
• Es wurde eine Zahlungsvereinbarung innerhalb der ersten Zahlungsfrist getroffen
• Es ist weiterer Schriftverkehr erforderlich
Liegt vor, wenn die Forderung bestritten wurde oder die Eintreibung durch uns besonders schwierig oder umfangreich wird.
Regelt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese beträgt 20 % der Gebühr gem. Ziffer 2300, maximal jedoch 20,00 €
Beispiel:
Wenn wir gegen Sie eine Hauptforderung (also ohne Kosten und Zinsen) in Höhe von 600,00 € geltend machen:
• Dann beträgt die vorgerichtliche Inkassogebühr aus Ziff. 2300 VV RVG: 88,00 € (Faktor 1)
• Hinzu kommt die Auslagenpauschale in Höhe von 20%, hier also 17,60 €
• Bei einem „einfachen Fall“ (siehe oben) beträgt der Faktor 0,5, die Gebühr würde sich also von 88,00 € auf 44,00 € reduzieren (zzgl. dann einer entspechend reduzierten Auslagenpauschale in Höhe von nur 8,80 €
Unsere Aufforderungsschreiben enthalten eine genaue Forderungsaufstellung inklusive der genauen Bezeichnung der Rechtsgrundlage, auf der die entstandenen Inkassokosten beruhen. Wenn weitere Fragen hierzu bestehen, kontaktieren Sie uns gerne!
Von einer Erläuterung der gerichtlichen und nachgerichtlichen Inkassokosten sehen wir an dieser Stelle ab, da dies den Rahmen von FAQ sprengen würde.
Haben Sie eine Frage zu unserem Mahnschreiben oder möchten vielleicht eine Ratenzahlung vereinbaren? Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Anliegen weiter.
Sie können uns Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr telefonisch erreichen unter: Tel: 02173 - 265 351 0
HWW Insolvenzverwalter Partnerschaft, Jan Kind
Jan Blöing, kaufmännischer Leiter der ENSTROGA NL