analytics
Aus Gläubigersicht dient eine Mahnung vor allem dem Zweck, den Schuldner in Verzug zu setzen, denn der Verzugseintritt führt zu bestimmten rechtlichen Folgen. Wesentliche Folge ist etwa die Verpflichtung des Schuldners, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen und Verzugskosten zu tragen. Eine solche – sogenannte verzugsbegründende – Mahnung ist vorliegend jedoch nicht erforderlich gewesen. Sie sind bereits nach gesetzlichen Vorschriften (§ 286 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB) in Verzug geraten. Nach den Leistungsgrundlagen unserer Klientin tritt innerhalb eines gewissen Zeitraumes (z. B. „10 Tage“) nach Rechnungszugang Verzug ein. Erläuterungen zum Verzugseintritt sind auch den Hinweisen Ihrer Telefonrechnung zu entnehmen.
Weitere Informationen zum Verzug finden Sie auch hier.
Haben Sie eine Frage zu unserem Mahnschreiben oder möchten vielleicht eine Ratenzahlung vereinbaren? Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Anliegen weiter.
Sie können uns Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr telefonisch erreichen unter: Tel: 02173 - 265 351 0
HWW Insolvenzverwalter Partnerschaft, Jan Kind
Jan Blöing, kaufmännischer Leiter der ENSTROGA NL