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Es mag sein, dass Sie das Fahrzeug, mittels welchem der Verkehrsverstoß begangen wurde, nicht selber gelenkt haben – bzw. einer der (ehemaligen) Mitarbeiter Ihres Unternehmens der Fahrer war. Selbst wenn dem so sein sollte, wäre dies für Ihre Zahlungsverpflichtung unerheblich, denn vorliegend gilt der Grundsatz der „Halterhaftung“. Vorliegend gilt italienisches Recht, da der Verkehrsverstoß in Italien begangen - und von einer italienischen Behörde mit Bußgeld belegt - wurde. Diese „Halterhaftung“ gemäß Art. 196 Codice della Strada (italienische Straßenverkehrsordnung) besagt, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges verschuldensunabhängig für mittels dieses Fahrzeugs begangenen Verstöße haftbar ist. Eine andere – hier nicht relevante - Frage wäre, ob Sie nach Zahlung an uns den tatsächlichen Fahrzeugführer in Regress nehmen können.
Haben Sie eine Frage zu unserem Mahnschreiben oder möchten vielleicht eine Ratenzahlung vereinbaren? Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Anliegen weiter.
Sie können uns Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr telefonisch erreichen unter: Tel: 02173 - 265 351 0
HWW Insolvenzverwalter Partnerschaft, Jan Kind
Jan Blöing, kaufmännischer Leiter der ENSTROGA NL