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Ein Schuldner gerät in Verzug, wenn er eine Forderung nach Fälligkeit trotz Mahnung nicht begleicht, vgl. § 286 I BGB.
Das Gesetz sieht in § 286 II BGB einige Ausnahmen vor, wann eine Mahnung entbehrlich ist. Die in der Praxis häufigste Ausnahme ist die, dass in der Rechnung oder den Vertragsunterlagen bereits ein Zeitpunkt benannt ist, bis zu dem die fällige Forderung spätestens zu bezahlen ist (§ 286 II, Nr. 1 BGB).
Nur dann, wenn keine Mahnung erfolgt und keine der obengenannten Ausnahmen greift, gilt im Zweifel, dass ein Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang eintritt.
Als Rechtsfolge des Schuldnerverzuges hat der Schuldner dem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen (§ 280 BGB) und er schuldet Verzugszinsen (§ 288 BGB).
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HWW Insolvenzverwalter Partnerschaft, Jan Kind
Jan Blöing, kaufmännischer Leiter der ENSTROGA NL